Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Ein Arbeitsverhältnis ist immer zu vergüten
Eine vertragliche Vereinbarung, der zufolge der ?Arbeitnehmer? nur Geld erhalten, dafür aber nicht arbeiten soll, ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein unwirksames Scheingeschäft.
Wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, während der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist, so handelt es sich um ein Dienstverhältnis. Da die Entgeltlichkeit der Dienstleistung ?für den Dienstvertrag wesentlich? ist, ist der Dienstvertrag ein gegenseitiger Austauschvertrag.
Ist der Wille der vertragsschließenden Parteien nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtet, handelt es sich bei dem entgegen dem erklärten Willen gleichwohl als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag um ein Scheingeschäft.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 10 Sa 1139 18 vom 02.08.2019
Normen: § 117 BGB