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97-Jährigen kann man nicht kündigen
Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles; hierzu gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters.
In dem vorliegenden Fall wollte ein Vermieter einer 97-jährigen, bettlägerigen Mieterin kündigen. Daher war zu besorgen, dass sich der Gesundheitszustand der Mieterin wegen des erzwungenen Wechsels der bisherigen häuslichen Umgebung und Pflegesituation rapide verschlechtert.
Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf das Grundgesetz gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwägung der wiederstreitenden Interessen des Vermieters und des Mieters zur Folge haben, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters, trotz einer erheblichen Pflichtverletzung, nicht vorlieg.
Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf das Grundgesetz gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwägung der wiederstreitenden Interessen des Vermieters und des Mieters zur Folge haben, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters, trotz einer erheblichen Pflichtverletzung, nicht vorlieg.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 73 16 vom 09.11.2016
Normen: BGB § 543 Abs. 1 Satz 2