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Verfolgung von Schadensersatzansprüchen berechtigt noch nicht zur Einsicht in das Grundbuch
Für die Einsicht in das Grundbuch muss gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes und anerkennungswürdiges Interesse nachgewiesen werden, um sicher zu stellen, dass nicht lediglich Neugierinteressen befriedigt werden sollen.
Jetzt hat das OLG München entschieden, dass keine Einsicht in das Grundbuch gewährt wird, wenn lediglich Informationen erlangt werden sollen, die dazu dienen sollen, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten durchzusetzen und weder dem Antragssteller noch dem Dritten an sich ein Recht am Grundstück zusteht.
In dem entschiedenen Fall, begehrte der Gläubiger eines früheren Eigentümers die Einsicht in das Grundbuch und führte zur Begründung aus, dass die ursprünglich zugunsten des Gläubigers eingetragene Sicherungshypothek zur Löschung bewilligt wurde, diese Bewilligung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek jedoch auf einer Schlechtleistung der Inkassofirma beruhe und daher Schadensersatzansprüche gegen die Inkassofirma geltend gemacht werden sollen. Zwischenzeitlich wurde das Grundstück jedoch an einen neuen Eigentümer verkauft.
Das OLG München sah in dieser Begründung kein berechtigtes Interesse als gegeben an, da weder dem Antragssteller noch dem Dritten aktuell ein Recht am Grundstück zustand und damit Informationen gewonnen werden sollten, die vom Zweck des Grundbuchs losgelöst sind.
Oberlandesgericht München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 287 16 vom 17.10.2016
Normen: GBO § 12; GBV § 46 Abs. 1