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Keine Berücksichtigung des Umsatzrückgangs bei Mietminderung wegen Baustellenlärm
Baustellenlärm kann die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch teilweise aufheben, sodass die Minderung der Miete gerechtfertigt ist.
In dem entschiedenen Fall betrieb der Kläger einen Imbiss. An dem Gebäude wurden Fassadenarbeiten durchgeführt, wobei die Fassade teilweise mit Folie eingekleidet wurde und ein Gerüst aufgebaut wurde. Durch die Arbeiten kam es zu erhöhten Staub, Lärm und Schmutzbeeinträchtigungen. Dies führte zu Umsatzrückgängen bei dem Mieter, der die Miete daher zum einen um die Umsatzrückgänge mindern wollte und zum einen auch eine Mietminderung um pauschale 15 % wegen der erhöhten Staub, Lärm und Schmutzbeeinträchtigungen veranschlagte. Das Gericht wies die Klage ab. Die Mietminderung müsse dabei quotal nicht dem Umsatzrückgang entsprechen. Mit Baustellenlärm und häufigen Sanierungsmaßnahmen sei gerade in Großstädten zu rechnen und zähle zum allgemeinen Lebensrisiko.
Der Mieter müsse demnach auch im Wege der Schadensminderungspflicht seine eigenen Kosten reduzieren, die nicht mehr im Verhältnis zu dem Umsatzzahlen stehen. Das seien die Kosten für den Einkauf oder das Personal. Das Gericht hielt eine Mietminderung von 15 % für ausreichend.
Anders könne dies lediglich aussehen, wenn im Mietvertrag eine höhere zulässige [[Glossar!sub_Mietminderung|Mietminderung vereinbart sei.
Bei einer Mietminderung durch Baustellenlärm ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um Maßnahmen am Gebäude des Vermieters handelt, oder ob die Baustelle von einem Dritten ausgehe und nicht vom Machtbereich des Vermieters umfasst ist. In einem solchen Fall sei bei der Minderung der Miete auch Zurückhaltung geboten.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG Frankfurt Main 2-11 S 60 16 vom 24.11.2016
Normen: BGB § 535