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OLG Brandenburg zu Bagatellschäden
Wann ist ein Mangel als nur geringfügig anzusehen? Grundsätzlich darf der Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen - sofern nichts anderes vereinbart wurde -, dass das Fahrzeug an keinem Unfall beteiligt war, bei dem es mehr als nur Bagatellschäden erlitten hatte.
Als Bagatellschäden werden lediglich ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden bezeichnet. Andere (Blech-)Schäden, auch wenn der Reparaturaufwand nur gering war, gehören jedoch nicht mehr dazu.
OLG Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 6 U 32 16 vom 01.11.2018
Normen: §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 323 Abs. 5 S. 2 BGB