Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

Fachanwalt Tisch Mannheim - Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins

 

Rechtsanwalt Tisch Mannheim - Mitglied Deutscher Anwaltverein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins




Bei der Scheidung einer zweiten Ehe ist der Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen, selbst wenn nach der ersten Scheidung die Rentenansprüche wieder aufgefüllt wurden.


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Wer zur Überprüfung seiner Unterhaltspflichten einen Privatdetektiv einschaltet, kann im Erfolgsfall die angefallenen Kosten vom ehemaligen Unterhaltsempfänger ersetzt verlangen.


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Volljährige Kinder müssen im Rahmen des Zumutbaren zuerst ihr eigenes Vermögen aufwenden, bevor sie von ihren Eltern Unterhalt verlangen können.


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Die Suiziddrohung eines psychisch kranken Ehegatten kann ein Hindernis für die Scheidung einer Ehe sein, wenn dessen medizinische Betreuung noch nicht ausreichend gesichert ist.


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Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt kann bereits dann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zur Darlegung seines Vermögens aufgefordert worden ist.


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Der vermeintliche Vater eines Kindes kann den bisher geleisteten Unterhalt vom tatsächlichen Vater erst nach der offiziellen Feststellung von dessen Vaterschaft zurückverlangen.


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Die bisherige Regelung, wonach für die Betreuung nichtehelicher Kinder deutlich kürzere Unterhaltsansprüche als für die Betreuung ehelicher Kinder bestehen, ist verfassungswidrig.


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Eine Ehe kann noch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein Ehegatte kurz nach der Eheschließung zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird.


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Anders als verwitweten Ehegatten haben Lebenspartner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem öffentlichen Dienst.


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Ein Unterhaltsschuldner kann sich nicht allein durch die Behauptung, der Unterhaltsgläubiger sei zwischenzeitlich genesen und nunmehr selbst erwerbsfähig, von seiner Zahlungspflicht befreien.


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